Beschreibung
Dies ist ein eLearning Kurs, der selbständig mittels Videos, Präsentations-Material und Kontroll-Fragen durchgearbeitet werden kann. Am Ende des Kurses und nach erfolgreicher Beantwortung der Quiz-Fragen wird Ihnen eine Kursbestätigung ausgestellt.
- Kategorie: eLearning Kurs
- Tags: 105 Min., Videos, Präsentationen (PDF), Quiz-Fragen, Kursbestätigung
- Referent: Roland Altmann
- Adressaten: Finanzplatzteilnehmer wie Bankmitarbeitende, Vermögensverwalter, Treuhänder und Mitarbeitende von Treuhandunternehmen.
Im Zusammenhang mit Sanktionsrisiken (in Liechtenstein im Kontext des Internationalen Sanktionsgesetzes/ISG sowie ausländischer Sanktionsregimes wie des “Office of Foreign Asset Control (OFAC) der Vereinigten Staaten von Amerika) spielen die risikobasierte Überwachung von Geschäftsbeziehung und Sicherstellung von organisatorischen Massnahmen eine zentrale Rolle. Massnahmen wie Screenings von sog. “Partner-Rollen” (wirtschaftlich Berechtigte (WBs), Ausschüttungsempfänger, Vertragspartner, Zeichnungsberechtigten etc.), die Vornahme von Medienmonitorings (Adverse Media) sowie die Transaktionsüberwachung stellen die Grundlage dar, um sicherzustellen, dass keine Mandate mit einem allfälligen Sanktionsbezug aufgenommen oder weitergeführt werden.
Anlässlich unseres Kurses werden u.a. folgende Themen behandelt:
- Grundzüge des Internationalen Sanktionsgesetzes (ISG)
- ISG-Pflichten gemäss FMA-Wegleitung 2018/7
- Pflichten gemäss ISG-Wegleitung der SFIU
- Ukraine-Verordnung
- Grundzüge von OFAC (Office of Foreign Asset Control)
- FMA-Mitteilung 2024/2
- Der Screening-Prozess (Überprüfung von Namen etc.)
- Organisatorische Massnahmen und interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen
- Integration der Pflichten unter dem ISG ins Interne Kontrollsystem (IKS) und Verankerung in den internen Weisungen («Arbeitsanweisung ISG»)
Adressaten dieses Online-Kurses sind Treuhänder und Mitarbeitende von Treuhandunternehmen sowie weitere Finanzplatzteilnehmer.
Dieser Kurs ist eine berufliche Schulung und Weiterbildung nach Art. 21 SPG iVm Art. 32 SPV, die ausgestellte Teilnahmebestätigung gilt als Nachweis im Sinne des Art. 36 SPV.