Der Compliance Cockpit der Altmann Consultants GmbH stellt eine visualisierte Darstellung und Excel-basiertes Hilfsmittel für die systematische Bearbeitung regulatorischer Pflichten dar.
Dieser Blogartikel beinhaltet im Kern folgenden Content:
- 7-minütiges Schulungsvideo zum systematischen, effizienten Einsatz des Compliance Cockpit 2023/2024
- 5-minütiges Schulungsvideo “Wie erstelle ich einen Compliance-Schulungsplan” (Pflicht für Sorgfaltspflichtbeauftragte ab 2024)
- kurze Schulungsvideos (rd. 6 Min.) und Inputs für “Entwurf/Schwerpunkte Tätigkeitsplan” im Zusammenhang mit spezifische neue Pflichten für Sorgfaltspflichtbeauftragte ab 2024
- Schulungsvideo (rd. 18 Min.) zum Non Bankable Asset Fragebogen der FMA – eine Einführung
7-minütiges Schulungsvideo zum systematischen Einsatz des Compliance Cockpit 2023/2024
Im nachfolgenden kurzen Schulungsvideo möchten wir den Compliance Cockpit 2023/2024 vorstellen, exemplarisch durchführen und aufzeigen, wie unser Excel-Tool systematisch bei der Bearbeitung von Compliance-Pflichten als praxistaugliches Hilfsmittel eingesetzt werden kann und der jeweilige Status Quo von Tätigkeiten erfasst wird (“erledigt“, “in Arbeit“, “pendent“).
Compliance Schulungs- & Tätigkeitsplan als neue Pflichten für Sorgfaltspflichtige
Sorgfaltspflichtige in Liechtenstein müssen ab 2024 neu jeweils folgende Dokumente implementieren:
- grober Entwurf/Schwerpunkte eines Schulungsplans (siehe hierzu auch unseren spezifischen Blogartikel) und
- grober Entwurf/Schwerpunkte eines Tätigkeitsplans für das Folgejahr (siehe hierzu auch unseren spezifischen Blogartikel zur Thematik)
Schulungsplan und Tätigkeitsplan für das Folgejahr sind inskünftig jeweils Inhalte des jährlichen Berichts des Sorgfaltspflichtbeauftragten resp. in diesen zu integrieren.
Bild 1: Auszug Muster-Tätigkeitsplan Altmann Consultants GmbH
Bild 2: Auszug Muster-Schulungsplan Altmann Consultants GmbH
Die Aufgaben und Pflichten des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten haben eine Ausweitung erfahren, u.a. hinsichtlich der jährlichen Berichte legt die FMA-Wegleitung 2018/7 Allgemeine und branchenspezifische Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts konkrete inhaltliche Vorgaben fest (siehe S. 32 ff., letzte Änderung der FMA-Wegleitung: 2018/7: 1. Juli 2023). Die Vorgaben hinsichtlich der jährlichen Berichte resp. Dokumentationen sind erstmals für 2023 (Frist: 31. März 2024) zu implementieren.
5-minütiges Schulungsvideo “Wie erstelle ich einen Compliance-Schulungsplan”?
Liechtensteinische Sorgfaltspflichtige haben ab 2024 jeweils für das Folgejahr den Entwurf eines Compliance Ausbildungsplan resp. Schulungsplan zu erstellen. In unserem kurzen Schulungsvideo gehen wir auf die diesbezüglichen Vorgaben sowie Inputs zur Erstellung eines betrieblichen Weiterbildungsplans ein (siehe auch unseren Blogbeitrag zum Thema schriftlicher Ausbildungsplan als neue Vorgabe zum Tätigkeitsplan des Sorgfaltspflichtbeauftragten).
Kurzes Schulungsvideo zum Thema Compliance Tätigkeitsplan
Die FMA-Wegleitung 2018/7 Allgemeine und branchenspezifische Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts legt neu konkrete inhaltliche Mindest-Vorgaben für den jährlichen Bericht von Sorgfaltspflichtbeauftragten fest (siehe S. 32 ff., letzte Änderung der FMA-Wegleitung: 2018/7: 1. Juli 2023). Neu ist vom Sorgfaltspflichtbeauftragten ein Entwurf/Schwerpunkte für einen Tätigkeitsplan für das Folgejahr zu erstellen. Unser kurzer Schulungsfilm gibt Inputs, wie ein solcher Tätigkeitsplan ausgestaltet werden kann.
Video zum Non Bankable Asset Fragebogen der FMA – eine Einführung
Liechtensteinische Treuhänder und Treuhandgesellschaften müssen im 2024 den sogenannten Non Bankable Asset Fragebogen der FMA (siehe hierzu unseren Blogartikel) ausfüllen und per Stichtag 31.12.2023 einreichen. Die Deadline hierfür ist Ende April 2024.
Beim Fragebogen der FMA handelt es sich um ein Excel-Dokument. Im Kern geht es darum, hinsichtlich der verwalteten Mandate die
- aggregierten Zahlen zu Non Bankable Assets (wie bspw. Liegenschaften, Fahrzeuge etc.) und
- deren geographische Verteilung
zu ermitteln.
Der FMA-Fragebogen nennt folgende spezifischen Kategorien von Non Bankable Assets:
- Liegenschaften
- Fahrzeuge (wie Autos, Flugzeuge, Yachten etc.,)
- Kunstgegenstände
- Kommerzielle Beteiligungen (sofern zu mehr als 50 % gehalten)
- Edelmetalle
- “Others” (Anm.: dies ist eine Auffangbestimmung, exemplarisch genannte werden u.a. Patente und Briefmarkensammlungen)
Bspw. werden von Treuhändern und Treuhandgesellschaften folgende konsolidierten Informationen erfragt:
- Anzahl von (selbst verwalteten) Mandaten, welche Non-Bankable Assets halten;
- Anzahl von fremdverwalteten Mandaten (die direkt von selbstverwalteten Mandaten gehalten werden)
- Anzahl von Non Bankable Assets wie Liegenschaften (residential, commercial), welche von selbst-verwalteten Mandaten gehalten sowie Angabe, in welchen Ländern sich diese befinden;
- Anzahl aller Kunstwerke unter Aufsplittung der geographischen Lage
- Anzahl von operativ tätigen Beteiligungen (über 50 %) von selbst-verwalteten Mandaten, dazu müssen jeweils die Länder angegeben werden, in denen sich diese befinden (Hauptsitz);
- Anzahl Schiffe sowie jeweils Länder der Registrierung
- etc.
Wünschen Sie mehr über den Non Bankable Asset Fragebogen der FMA zu erfahren? Hier geht’s zu unserem spezifischen Blogartikel zu dieser Thematik.
Gerne weisen wir auch auf unser Angebot an Online-Kursen hin (siehe Non Bankable Asset Fragebogen in der Praxis – Inputs & Hilfsmittel für die Praxis (7.2.2024).