Neues Treuhändergesetz: Bericht & Antrag publiziert

Der Bericht & Antrag mit der Gesetzesvorlage zum neuen Treuhändergesetz ist da!

In unserem Blogpost vom Oktober 2025 haben wir uns mit dem Vernehmlassungsbericht zur Anpassung des Treuhändergesetzes sowie weiterer Gesetze befasst und hierbei Schwerpunkte der Vernehmlassungsvorlage herausgeschält (Link zu unseren Blogartikel vom Oktober). Zwischenzeitlich liegt der Bericht und Antrag (Nr. 95/2025) der Regierung an den Landtag zur Abänderung des Treuhändergesetzes und des „180a-Gesetzes“ vor.

Kernziel: Umsetzung von MONEYVAL-Empfehlungen

Zentral bleibt das Ziel, die MONEYVAL-Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei umzusetzen. Der Fokus liegt dabei auf der Überprüfung von „nahestehenden Personen“ (associates), was im Gesetz nun durch den neuen Begriff der „engen Verbindungen“ (Art. 3 TrHG und Art. 2 180a-Gesetz) rechtlich verankert wird. Antragsteller müssen künftig offenlegen, dass solche Verbindungen die Aufsicht der FMA nicht behindern.

In diesem Blogartikel erfahren Sie, welche Änderungen nun tatsächlich umgesetzt werden sollen und welche in der Vernehmlassung noch vorgesehenen Artikel nun nicht mehr im Bericht und Antrag enthalten sind.

Treuhändergesetz (TrHG)

Offenlegung enger Verbindungen (Art. 3, 5, 14, 16 TrHG)

Während unser letzter Blog Art. 6 TrHG (Vertrauenswürdigkeit) als Änderungsschwerpunkt nennt, wird das zugrunde liegende Thema (Überprüfung von „associates“/ nahestehenden Personen) in der tatsächlichen Regierungsvorlage durch ein neues System der präventiven Kontrolle ersetzt. Statt sich auf nachträgliche Entzugsbestimmungen oder vage Vertrauenswürdigkeitsprüfungen zu verlassen, setzt die Regierung konsequent auf Transparenz durch Offenlegung: Die neue rechtliche Verankerung der „engen Verbindungen“ in Art. 3 TrHG und Art. 2 des „180a-Gesetzes“ zwingt Marktteilnehmer bereits im Zulassungsprozess dazu, potenzielle Risiken durch nahestehende Personen (associates) offenzulegen. Damit erfüllt Liechtenstein nicht nur die MONEYVAL-Empfehlungen, sondern schafft eine klare Rechtsgrundlage für die FMA, Bewilligungen bei drohender Behinderung der Aufsicht direkt zu verweigern.

  • Art. 3 TrHG: Enge Verbindung
    Hier wird die neue Definition der „engen Verbindung“ eingeführt, um den internationalen Begriff der „associates“ (nahestehende Personen) rechtlich zu fassen.
  • Art. 5 & 14 TrHG: Bewilligungsvoraussetzungen
    Anstatt Art. 6 zu ändern, wurden die Bewilligungsvoraussetzungen für Treuhänder und Gesellschaften ergänzt. Antragsteller müssen nun „offenlegen“, dass keine engen Verbindungen die Aufsicht behindern.
  • Art. 16 TrHG: Verweigerungsgrund
    Dieser neue Artikel dient als Verweigerungsgrund. Die FMA kann die Bewilligung verweigern, wenn enge Verbindungen die Aufsicht stören könnten. Dies ersetzt funktional die im Vernehmlassungsbericht unter Art. 25 TrHG erwarteten strengeren Entzugsbestimmungen.

Risikomanagement und Sanktionen (Art. 9, 10, 30 TrHG)

Unser letzter Blog betonte die Notwendigkeit, die Resilienz gegenüber Sanktionsrisiken (OFAC/Russland) zu stärken und nannte dafür Art. 55 TrHG (Sonderbeauftragte). Die Regierung löst dies in der Vorlage nun unter anderem über Qualifikationen:

  • Art. 9 & 30 TrHG: Sanktionen- und Strafrecht
    Das Sanktionen- und Strafrecht wird als neues, verpflichtendes Prüfungsgebiet in die Treuhänder- und Eignungsprüfung aufgenommen.
  • Art. 10 TrHG: Zusatzprüfung für Rechtsanwälte
    Für Rechtsanwälte wird eine schriftliche Zusatzprüfung in den Bereichen Sorgfaltspflicht-, Sanktionen- sowie Steuer- und Abgabenrecht eingeführt, um sicherzustellen, dass die geforderten Fachkenntnisse in der Tiefe vorhanden sind.

Modernisierung und neue Tätigkeitsfelder (Art. 2, 8 TrHG) sowie Stärkung der Aufsicht und Verantwortlichkeit (Art. 81 TrHG)

Die folgenden Punkte wurden in unserem letzten Blogartikel nicht detailliert, sind aber wesentliche Bestandteile der Regierungsvorlage:

  • Art. 2 TrHG: Erweiterung des Tätigkeitskatalogs
    Der Tätigkeitskatalog wird um die Funktion als Revisionsstelle für gemeinnützige Stiftungen erweitert.
  • Art. 8 TrHG: Verkürzung der Praxiszeit
    Der Berufszugang wird durch die Verkürzung der Praxiszeit auf zwei Jahre und die Anerkennung von Praxis bei Banken und Versicherungen erleichtert.
  • Art. 81 TrHG: Verantwortung für Mitarbeiter
    Hier wird klargestellt, dass juristische Personen für Verwaltungsübertretungen ihrer Mitarbeiter verantwortlich sind, wenn mangelhafte Organisation die Tat ermöglicht hat. Dies dient der bereits im Vernehmlassungsbericht geforderten erhöhten Transparenz und Verantwortlichkeit im Sektor.

Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des PGR („180a-Gesetz“)

Offenlegung enger Verbindungen und Verweigerungsgrund (Art. 2, 4, 8 „180a-Gesetz“)

Beim „180a-Gesetz“ wurden im Vernehmlassungsbericht die Art. 6 (Vertrauenswürdigkeit) und Art. 14 (Entzugsbestimmung) als Anpassungskandidaten aufgeführt. In der Vorlage der Regierung finden sich diese Artikel nicht wieder. Die Regierung schlägt stattdessen Änderungen an folgenden Artikeln vor:

  • Art. 2 und Art. 4 „180a-Gesetz“:
    Die Regierung hat sich im finalen Antrag dazu entschieden, Art. 6 nicht direkt zu ändern. Stattdessen wird in Art. 2 die Definition der „engen Verbindung“ eingeführt (Situationen von Kontrolle oder Beteiligung). In Art. 4 wird eine neue Offenlegungspflicht geschaffen: Antragsteller müssen nun belegen, dass solche Verbindungen die Aufsicht nicht behindern.
  • Art. 8 „180a-Gesetz“:
    Anstatt die Kriterien für den nachträglichen Entzug einer Bewilligung in Art. 14 zu ändern, führt die Regierung in Art. 8 Abs. 1a einen neuen Verweigerungsgrund ein falls enge Verbindungen die Aufsicht behindern.

Fazit: Ein Balanceakt zwischen regulatorischer Schärfe und Standortsattraktivität

Die vorliegende Regierungsvorlage etabliert ein proaktives System der Missbrauchsprävention. Mit der neuen rechtlichen Verankerung der „engen Verbindungen“ in Art. 3 TrHG und Art. 2 des „180a-Gesetzes“ erfüllt Liechtenstein nicht nur die MONEYVAL-Empfehlungen, sondern schafft eine klare Rechtsgrundlage für die FMA, Bewilligungen bei drohender Behinderung der Aufsicht direkt zu verweigern.

Durch die Aufnahme von Sanktionen- und Strafrecht in die Prüfungsgebiete (Art. 9, 30 TrHG) und die Einführung einer schriftlichen Zusatzprüfung für Rechtsanwalte (Art. 10 TrHG) wird sichergestellt, dass Treuhänder den komplexen Anforderungen globaler Sanktionsregime fachlich gewachsen sind.

Trotz dieser Verschärfungen gewinnt der Berufsstand an Attraktivität. Die Verkürzung der Praxiszeit auf zwei Jahre sowie die Anerkennung von einschlägiger Erfahrung bei Banken und Versicherungen (Art. 8 TrHG) modernisieren den Berufszugang und öffnen die Branche für Experten aus dem gesamten Finanzdienstleistungssektor.

Zusammenfassend schafft die Vorlage, welche am 1. Mai 2026 in Kraft tritt, einen modernen Rahmen, der die Integrität des Finanzplatzes durch präventive Kontrolle sichert und zugleich die Hürden für qualifizierte Talente senkt.