Vernehmlassung Anpassung Treuhändergesetz

Zentrale Schwerpunkte rund um die geplanten Anpassungen am Treuhändergesetz

Die liechtensteinische Regierung hat mit Bericht vom 23. September 2025 Anpassungen am Treuhändergesetz (TrHG), 180a-Gesetz, Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) sowie Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) in die Vernehmlassung geschickt. In unserem Blogartikel befassen wir uns mit den zentralen vorgesehenen Gesetzesanpassungen, wobei wir den Fokus auf das TrHG und 180a-Gesetz setzen.

Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 23. Dezember 2025. Es handelt sich also um Gesetzesanpassungsentwürfe, welche durchaus noch Änderungen erfahren können. Auch nach der Vernehmlassung sind noch Anpassungen im Zuge der sogenannten Lesungen im Liechtensteinischen Landtag möglich.

Situation und Ausgangslage

Die Treuhandbranche stellt eine der wichtigsten Säulen des liechtensteinischen Finanzplatzes dar. In diesem Bereich regelt das Treuhändergesetz (TrHG)

  • die Zulassung
  • die Berufsausübung (inkl. Berufspflichten)
  • und die Beaufsichtigung (Finanzmarktaufsicht, Standeskommission)

von Treuhändern sowie Treuhandgesellschaften.

Aufgrund der zentralen Bedeutung dieses Sektors, ist ein besonderes Augenmerk auf Risiken zu setzen, nicht zuletzt im Kontext von Sanktionen. Jüngste Entwicklungen im internationalen Sanktionsbereich, darunter die Sanktionen des Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums, erfordern laut Vernehmlassungsbericht der liechtensteinischen Regierung eine Anpassung der Aufsicht und der Kompetenzen im Treuhandsektor.

Doch was genau soll verändert werden?

Werfen wir zunächst einen Blick auf die konkreten Gesetzesartikel, welche gemäss Vernehmlassungsbericht angepasst werden sollen, bevor wir uns den praktischen Auswirkungen zuwenden.

Auswahl konkreter Artikel, welche angepasst werden sollen

Im Kern sollen folgende drei Gesetze angepasst werden:

  • Treuhändergesetz (TrHG)
  • Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des PGR („180a-Gesetz“)
  • Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)

Nachfolgend eine Auswahl der Bestimmungen welche zentrale Anpassungen erfahren sollen:

  • Art. 6 TrHG:
    Vertrauenswürdigkeit
Auszug Treuhändergesetz
  • Art. 25 TrHG:
    Entzugsbestimmungen
  • Art. 42c TrHG:
    Jährliche Berichtspflicht der Standeskommission gegenüber der Öffentlichkeit
  • Art. 55 TrHG:
    Einsatz Sonderbeauftragter bei drohendem Reputationsschaden + Kompetenz FMA Regulierung von Geschäftsbeziehungen
  • Art. 6 „180a-Gesetz“:
    Vertrauenswürdigkeit
  • Art. 14 „180a-Gesetz“:
    Entzugsbestimmungen
  • Art. 30, 31 SPG:
    Verlagerung Strafkompetenz zur FMA im Zusammenhang mit FIU-Verdachtsmitteilungen (vorher: Landgericht)

Was ändert sich dadurch?

Diese Gesetzesanpassungen würden einige Änderungen bewirken. Die vorgeschlagenen Massnahmen dienen einerseits der weiteren Stärkung der SPG-Aufsicht im Treuhandbereich. Mit Inkrafttreten des per 1. Juli 2020 teilrevidierten Treuhändergesetzes (TrHG) wurde das Aufsichtsregime über Treuhänder bereits verschärft (siehe auch unseren Blogartikel Umfassendes Aufsichtsregime über Treuhänder und Treuhandgesellschaften). Beim gegenständlichen Vernehmlassungsbericht (das Inkrafttreten der Gesetzesanpassungen ist im 2026 zu erwarten) handelt es sich um eine Fortsetzung der Stärkung des Risikomanagements im Treuhandsektor. Die Anpassungen stehen zudem im Einklang mit der Umsetzung der MONEYVAL-Empfehlungen zur weiteren Optimierung des nationalen Geldwäsche-Abwehrsystems. Diese stammen aus dem 2022er Assessment bei dem Liechtenstein im internationalen Vergleich gut abschnitt. Ein Fokus der Gesetzesanpassung betrifft auch die detaillierte Beurteilung der OFAC/Russland-Exponiertheit sowie Mehrfachwohnsitze und -nationalitäten. Diese Aspekte sollen zukünftig in das reguläre Meldewesen an die FMA integriert werden (Art. 37b SPV). Zusammengefasst bestehen Hauptziele darin, die Transparenz zu erhöhen und das Risikomanagement im Treuhandsektor zu verbessern.

Im Hinblick auf die FMA-Kompetenzen ergäben sich ebenfalls einige Änderungen. Zunächst soll die Strafkompetenz vom Landgericht zur FMA verlagert werden und zwar im Zusammenhang mit FIU-Verdachtsmitteilungen. Ausserdem soll die FMA neu die Kompetenz erhalten, die Beendigung von Geschäftsbeziehungen und ein befristetes Verbot der Neuaufnahme von Geschäftsbeziehungen anzuordnen. Zudem soll es der FMA künftig möglich sein, einen Sonderbeauftragten oder einen Beobachter einzusetzen, sollten Reputationsschäden für den Berufsstand oder das Land Liechtenstein drohen. Ebenfalls ist eine jährliche Berichtspflicht der Standeskommission gegenüber der Öffentlichkeit hinsichtlich ihrer Tätigkeiten vorgesehen.

Was soll erreicht werden?

Was genau wird mit diesen Änderungen und Anpassungen angestrebt?

Kurz gefasst dienen die Anpassungen dazu, die Resilienz des liechtensteinischen Finanzplatzes gegenüber externen Compliance-Risiken zu stärken. In den kommenden Jahren wird eine Verschärfung der regulatorischen Anforderungen sowie eine Verstärkung der Aufsichtskapazitäten im Treuhandbereich angestrebt. Die Änderungen des bisherigen Rechts zielen in erster Linie darauf ab, das Risikomanagements im Zusammenhang mit ausländischen Sanktionen zu stärken. In einem umfassenderen Kontext strebt all dies ein übergeordnetes Ziel an: die wirksame Weiterentwicklung des nationalen Systems insbesondere zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Abschliessend lässt sich festhalten, dass die geplanten Gesetzesanpassungen eine Reaktion auf aktuelle Sanktionsrisiken und Herausforderungen auf dem Finanzplatz sind. Durch die gezielte Stärkung der Resilienz Liechtensteins, wird angestrebt, das Land in eine Position zu bringen, in der es die komplexe globale Finanzlandschaft mit all ihren Anforderungen erfolgreich navigieren kann. Dadurch soll das Vertrauen in das Finanzsystem erhöht, und die internationale Wettbewerbsfähigkeit Liechtensteins gefördert werden.