Der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person (WB) wird im SPG wie folgt definiert:
Bei einem WB handelt es sich grds. um natürliche Personen. Das heisst bei Rechtsträgern ist aufgrund von „WB-Rollen“ (z.B. Stifter, Stiftungsrat etc.) resp. anhand von gewissen Kriterien (z.B. 25 % Beteiligte an AG) durch den Rechtsträger bis auf natürliche Personen „hindurchzuschauen“.
Es gibt gewisse Ausnahmen vom obigen Grundsatz, bei denen man nicht auf natürliche Personen „hindurchschauen“ muss, diese sind bspw. in Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d bis i normiert (siehe hierzu Beispiele später).
Hinsichtlich Rechtsträgern befindet sich unter Art. 3 SPV die WB-Definition mit der Unterscheidung für:
(Anmerkung: Im Zusammenhang mit WB-Identifikation von Rechtsträgern ist insbesondere folgendes Dokument zentral: FMA-Mitteilung 2015/7 betreffend die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen gemäss Sorgfaltspflichtgesetz )
Die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen von Körperschaften resp. Stiftungen ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars nach Anhang 1 (Formular C oder T) SPV zu dokumentieren.
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