Nebendienstleister für Rechtsträger (NDfR) sind international anerkannte Finanzintermediäre und dürfen als natürliche oder juristische Personen gem. Art. 2 NDfR-Gesetz folgende Tätigkeiten gewerbsmässig für Dritte erbringen:
In Art. 3 Abs. 1 lit. k SPG wird der Nebendienstleister für Rechtsträger explizit als sorgfaltspflichtige Person aufgeführt. Das bedeutet: Wer die gesetzlich definierten NDfR-Tätigkeiten berufsmässig ausübt, muss zwingend die umfassenden Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erfüllen.
Ein NDfR ist kein Treuhänder. Folgende Kernkompetenzen des Treuhandwesens bleiben weiterhin ausschliesslich qualifizierten Treuhändern vorbehalten:
Wir ermöglichen einen effizienten und unkomplizierten Zugang zu Compliance-spezifischem Know-how unter anderem: