Artificial Intelligence Act (AI-Act ; KI-Act der EU)

Der KI-Act der EU (2024/1689) ist eine EU-Verordnung mit folgender Zielsetzung:

  • Sicherstellung vertrauenswürdiger KI im Einklang mit EU-Grundrechten und Werten
  • Förderung der Entwicklung und Nutzung von KI in der EU
  • Verhinderung von Schäden durch fehlerhafte, manipulative oder diskriminierende KI-Systeme
  • Harmonisierung von Regeln im Binnenmarkt
  • Schutz öffentlicher Interessen: Sicherheit und Gesundheit


Im August 2024
 ist die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) in Kraft getreten. Sie zielt darauf ab, die verantwortungsvolle Entwicklung und Verwendung künstlicher Intelligenz in der EU zu fördern. Die Verordnung gilt bereits heute für sog. „Hochrisiko-KI“ und ab 2026 verbindlich für alle Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln, vertreiben oder nutzen.

Der EU-AI-Act trat in Liechtenstein Anfang August 2024 in Kraft. Seine Anwendbarkeit ist zeitlich gestaffelt. So gelten die Bestimmungen über die verbotenen Praktiken bereits 6 Monate später. Für die Vorgaben für Hochrisiko-KI-Systeme besteht eine Frist von 36 Monaten. Mit Übernahme in das EWR-Abkommen ist der EU-AI-Act auch in Liechtenstein unmittelbar anwendbar sein, sodass in Liechtenstein dieselben Regelungen gelten werden im Umgang mit KI wie in der EU.

Die Zuständigkeit liegt in Liechtenstein bei der Stabsstelle für Digitale Innovation – der Liechtensteinischen Landesverwaltung. Die Stabsstelle für Digitale Innovation (SDI) ist die zentrale Koordinations- und Beratungsstelle für Innovation und Digitalisierung in Liechtenstein. Als Querschnittsstabsstelle des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen arbeitet sie an der Schnittstelle zwischen Staat, Wirtschaft und Gesellschaft – mit dem Ziel, die Zukunftsfähigkeit und Wettbewerbsstärke des Standorts Liechtenstein im digitalen Zeitalter nachhaltig zu sichern und zu stärken. Darüber hinaus übernimmt sie eine zentrale regulatorische Rolle, indem sie die Übernahme, Umsetzung und den Vollzug der EU-Digitalisierungsrechtsakte koordiniert.

Besonders relevant für Unternehmen ist die Fortbildungspflicht nach Artikel 4, diese gilt bereits ab dem 2. Februar 2025, deutlich früher als andere Teile der Verordnung.

Die Fortbildungspflicht richtet sich grds. an sämtliche Unternehmen, welche als Anbieter oder Betreiber von KI-Systemen gelten. Dies umfasst nicht nur die Hersteller von KI-Anwendungen, sondern alle Organisationen, die KI-Technologien in ihren Geschäftsprozessen einsetzen.

Konkret betroffen sind Unternehmen, die:

  • KI-Systeme entwickeln (Anbieter)
  • KI-Systeme implementieren oder nutzen (Betreiber)

Die Fortbildungspflicht erstreckt sich somit auf praktisch sämtliche Betriebe, welche KI-Tools wie beispielsweise ChatGPT für Marketingzwecke, Chatbots im Online-Shop, KI-gestützte Qualitätskontrollen oder Anwendungen im Human Resources nutzen.

Die Fortbildungspflicht bezieht sich auf:

  • Mitarbeitende des Unternehmens
  • Andere Personen, welche im Auftrag des Unternehmens mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind

Es ist nicht ausreichend, dass sich lediglich Führungskräfte oder IT-Experten fortbilden. Vielmehr müssen alle Mitarbeitenden, welche direkt mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen zu tun haben, über ausreichende KI-Kenntnisse verfügen. Dies schließt auch einfache Anwender ein, die KI-gestützte Tools in ihrer täglichen Arbeit einsetzen.

Betreffend Umfang und Inhalte der Fortbildung verwendet die KI-Verordnung den Begriff der «KI-Kompetenz» und versteht unter diesem «Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen ermöglichen, mit KI-Systemen sachkundig umzugehen». Der Umfang der erforderlichen Kenntnisse ist hierbei nicht pauschal festgelegt, sondern richtet sich nach mehreren individuellen Faktoren resp. Aspekten:

Bei der Vermittlung von KI-Kenntnissen sind gemäß Artikel 4 zu berücksichtigen:

  • Bestehende technische Kenntnisse der Mitarbeitenden
  • Bisherige Erfahrung im Umgang mit KI-Systemen
  • Vorhandene Aus- und Weiterbildung
  • Der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden
  • Die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme zum Einsatz kommen

Diese differenzierte Betrachtung erlaubt es, jeweils eine an die jeweiligen Bedürfnisse angepasste Schulung vorzusehen, statt einen starren einheitlichen Standard. Die KI-Verordnung gibt keine konkreten Vorgaben zur Methodik der Kompetenzvermittlung. Unternehmen haben daher einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung ihrer Schulungsmaßnahmen.

Die Fortbildungsmaßnahmen sollten relevantes Wissen insbesondere in folgenden Bereichen vermitteln:

  • Grundlegendes Verständnis von KI-Systemen:
  • Funktionsweise und Arten von KI
  • Abgrenzung von KI zu herkömmlicher Software
  • Kenntnis der typischen Anwendungsbereiche

Altmann Consultants bietet auch zum Thema „Künstlicher Intelligenz“, deren Einsatz, sowie Risiko-Aspekten spezifische Schulungen an. Siehe hierzu u.a. unsere

Entdecken Sie unser vielfältiges Kursangebot

Wir ermöglichen einen effizienten und unkomplizierten Zugang zu Compliance-spezifischem Know-how unter anderem:

Folgen Sie uns auf Social Media