P wie Politically Exposed Person (PEP)
Politically Exposed Persons (PEPs) sind gem. Art. 2 Abs. 1 Bst. h) SPG natürliche Personen, die
- wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben,
- und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermassen nahestehende Personen.
Als “wichtige öffentliche Ämter” gelten u.a. (siehe Art. 2 Abs. SPV):
- Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister, Staatssekretäre und wichtige Parteifunktionäre;
- Parlamentsmitglieder oder Mitglieder vergleichbarer staatlicher Gesetzgebungsorgane;
- Mitglieder von obersten Gerichten
- etc.
Bei Geschäftsbeziehungen mit PEPs sind grundsätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. So ist u.a. die Zustimmung mindestens eines Mitglieds der Geschäftsleitung einzuholen, bevor eine Geschäftsbeziehung mit einem PEP eingegangen wird.
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