NDfR (Nebendienstleister für Rechtsträger)

Nebendienstleister für Rechtsträger (NDfR) sind international anerkannte Finanzintermediäre und dürfen als natürliche oder juristische Personen gem. Art. 2 NDfR-Gesetz folgende Tätigkeiten gewerbsmässig für Dritte erbringen:

  • Leitungsfunktionen: Übernahme offizieller Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion bei juristischen Personen oder Funktion als Gesellschafter einer Personengesellschaft.
  • Domizilgewährung: Bereitstellung einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse in Liechtenstein an einen Rechtsträger.
  • Stiftungsratstätigkeit: Ausübung der Funktion als Stiftungsrat einer Stiftung oder einer vergleichbaren Rolle.
  • Nominelle Anteilseigner: Treuhänderisches Halten von Gesellschaftsanteilen für Dritte , sofern es sich um nicht börsennotierte Unternehmen handelt, die keinen spezifischen EWR-Offenlegungsanforderungen unterliegen.

In Art. 3 Abs. 1 lit. k SPG wird der Nebendienstleister für Rechtsträger explizit als sorgfaltspflichtige Person aufgeführt. Das bedeutet: Wer die gesetzlich definierten NDfR-Tätigkeiten berufsmässig ausübt, muss zwingend die umfassenden Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erfüllen.

Ein NDfR ist kein Treuhänder. Folgende Kernkompetenzen des Treuhandwesens bleiben weiterhin ausschliesslich qualifizierten Treuhändern vorbehalten:

  • Keine Treuhandgründungen: Der NDfR darf keine Gründungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung (fiduziarische Gründungen) vornehmen.
  • Keine Trustee-Funktionen: Die geschäftsmässige Übernahme von Treuhänderschaften (Trusts) nach Art. 897 PGR ist für NDfR gesetzlich ausgeschlossen.

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