Im Sorgfaltspflichtsystem Liechtensteins spielt der Vertragspartner eine zentrale Rolle, den er hat die wirtschaftlich Berechtigten zu bestätigen.
Vertragspartner ist grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, welche den Auftrag zur Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder Abwicklung der gelegentlichen Transaktion gibt. Beispielsweise ist dies bei einem (Bank-)Konto diejenige (juristische) Person, auf welche das Konto lautet. Bei der Gründung einer Stiftung diejenige (natürliche oder juristische) Person, die den Gründungsauftrag erteilt hat. Nach der Gründung eines Rechtsträgers ist in der Regel der Rechtsträger selbst, vertreten durch dessen Organe, als Vertragspartner zu sehen (siehe auch FMA-Wegleitung 2018/7).
Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion stellt der Sorgfaltspflichtige die Identität des Vertragspartners fest und überprüft diese, indem er Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie) des Vertragspartners nimmt.
Der Sorgfaltspflichtige erhebt und dokumentiert hierbei folgende Angaben:
a) für natürliche Personen als VP: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit.
b) für Rechtsträger als VP: Name oder Firma, Rechtsform, Sitzadresse, Sitzstaat, Gründungsdatum, gegebenenfalls Ort und Datum des Handelsregistereintrages sowie die Namen der für den Rechtsträger im Verhältnis zum Sorgfaltspflichtigen formell handelnden Organe oder Trustees.
Sorgfaltspflichtige haben die Dokumentation zu unterschreiben und zu datieren.
Die Sorgfaltspflichtigen stellen sicher, dass jede Person, die angibt, für den Vertragspartner zu handeln, hierzu ermächtigt ist. Die Sorgfaltspflichtigen stellen die Identität solcher Personen durch Dokumentation der Angaben fest und überprüfen diese mittels Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie).
Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners ist in Art. 6 SPG und Art. 6-10 SPV geregelt.
Zu beachten sind auch Ausführungen in folgenden Dokumenten:
Sorgfaltspflichtigen haben die Identität ihres Vertragspartners (VP) festzustellen und durch beweiskräftige Dokumente zu überprüfen (Original oder echtheitsbestätigte Kopie).
VP-Identifikation spielt eine zentrale Rolle iZm. WB-Feststellung und entsprechenden WB-Formularwesen à Sorgfaltspflichtige müssen sich die Richtigkeit der Angaben zu den WBs durch den VP oder eine durch diesen bevollmächtigte Person durch Unterschrift bestätigen lassen (Art. 11 Abs. 2 SPV)
Siehe Quiz-Set Identifikation & Überprüfung Vertragspartner

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