Pflichten unter dem ISG – Aspekte des Screeing-Prozesses und zu beachtende organisatorische Massnahmen

CHF 90.00 inkl. MwSt. 8.1%

Author : Roland Altmann

Beschreibung

Dies ist ein eLearning Kurs, der selbständig mittels Videos, Präsentations-Material und Kontroll-Fragen durchgearbeitet werden kann. Am Ende des Kurses und nach erfolgreicher Beantwortung der Quiz-Fragen wird Ihnen eine Kursbestätigung ausgestellt.

  • Kategorie: eLearning Kurs 
  • Tags: 60 Min., Videos, Präsentationen (PDF), Quiz-Fragen, Kursbestätigung
  • Referent: Roland Altmann 
  • Adressaten: Finanzplatzteilnehmer wie BankmitarbeitendeVermögensverwalterTreuhänder und Mitarbeitende von Treuhandunternehmen.

Gemäss FMA-Wegleitung 2018/7 (Pkt. 17.2.6) haben Sorgfaltspflichtigen ihre Mitarbeitenden regelmässig, das heisst mindestens einmal jährlich zum Thema internationale Finanzsanktionen resp. Internationales Sanktionsgesetz (ISG) zu schulen. Diese (internen oder externen) Schulungen müssen insbesondere die internen Verfahren und Prozesse die bei der Erkennung von sanktionierten Personen und Entitäten, die Bearbeitung von potenziellen Treffern sowie den weiteren Umgang mit tatsächlichen Treffern (Sperrung, Bereitstellungsverbote und Meldung an FIU) umfassen. Die Schulungen sollen sowohl für Mitarbeiter der 1st, 2nd und 3rd Line of Defence, als auch für die Leitungsebene durchgeführt werden.

Anlässlich des Online-Kurses (via Zoom) der Altmann Consultants GmbH werden u.a. folgende Themen behandelt:

  • Grundzüge des Internationalen Sanktionsgesetzes (ISG)
  • Der Screening-Prozess (Überprüfung von Namen etc.)
  • Organisatorische Massnahmen und interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen
  • Integration der Pflichten unter dem ISG ins Interne Kontrollsystem (IKS) und Verankerung in den internen Weisungen («Arbeitsanweisung ISG»)

 

 

Der Kurs «Pflichten unter dem ISG: Aspekte des Screening-Prozesses und zu beachtende organisatorische Massnahmen»  ist eine berufliche Schulung und Weiterbildung nach Art. 21 SPG iVm Art. 32 SPV, die ausgestellt Kursbestätigung gilt als Nachweis im Sinne des Art. 36 SPV.