UBO (Ultimate Beneficial Owner)

Der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person (WB) wird im SPG wie folgt definiert:

  • Eine wirtschaftlich berechtigte Person ist eine natürliche Person, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
  • Im Falle von Rechtsträgern ist es auch diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht (Art. 2 Abs. 1 Bst. e SPG; Betreffend den Begriff Kontrolle sei auch auf die FMA-Mitteilung 2015/7 verwiesen, siehe hierzu auch später in dieser Präsentation).

Bei einem WB handelt es sich grds. um natürliche Personen. Das heisst bei Rechtsträgern ist aufgrund von „WB-Rollen“ (z.B. Stifter, Stiftungsrat etc.) resp. anhand von gewissen Kriterien (z.B. 25 % Beteiligte an AG) durch den Rechtsträger bis auf natürliche Personen „hindurchzuschauen“.

Es gibt gewisse Ausnahmen vom obigen Grundsatz, bei denen man nicht auf natürliche Personen „hindurchschauen“ muss, diese sind bspw. in Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d bis i normiert (siehe hierzu Beispiele später).

Hinsichtlich Rechtsträgern befindet sich unter Art. 3 SPV die WB-Definition mit der Unterscheidung für:

  • Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierte Anstalten oder Treuunternehmen, sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und
    • Stiftungen, Treuhänderschaften sowie stiftungsähnlich strukturierte Anstalten oder Treuunternehmen.

(Anmerkung: Im Zusammenhang mit WB-Identifikation von Rechtsträgern ist insbesondere folgendes Dokument zentral: FMA-Mitteilung 2015/7 betreffend die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen gemäss Sorgfaltspflichtgesetz )

Die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen von Körperschaften resp. Stiftungen ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars nach Anhang 1 (Formular C oder T) SPV zu dokumentieren.

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