AML-Package der EU
Das AML-Package der EU gilt als grösste Reform der EU-Geldwäschegesetzgebung seit der ersten EU-Geldwäscherichtlinie
Das AML-Package der EU“ besteht aus folgenden vier Elementen:
- 6. EU-Geldwäscherichtlinie / AMLD (Anti-Money Laundering Directive)
- EU-Geldwäscheverordnung / AMLR (Anti-Money Laundering Regulation)
- Einrichtung einer europäischen Aufsichtsbehörde / AMLAR (Anti-Money Laundering Authority Regluation (die Anti-Money Laundering Authority/AMLA wird ihren Sitz in Frankfurt haben))
- Geldtransfer-Verordnung / TFR (Transfer of Funds Regulation)
Das Massnahmenpaket sieht die Kombination aus einer von den Mitgliedstaaten umzusetzende Richtlinie sowie EU-Verordnungen vor, welche unmittelbar anwendbar sind.
Die AMLD resp. 6. EU-Geldwäscherichtlinie enthält Vorgaben, deren Ausgestalten den Mitgliedstaaten überlassen, wobei inhaltlich der Fokus auf die Aufgaben und Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden – namentlich der FIU – gesetzt wird, auch sind inhaltlich Aspekte des Beneficial Owner Registers zu erwähnen.
Die AMLR resp. EU-Geldwäscheverordnung bildet das Kernelement des Massnahmenpakets und regelt die materiellen Sorgfaltspflichten der sogenannten “Verpflichteten”.
Die AMLAR bildet eine weitere Neuerung resp. ein weiterer Baustein des “AML-Packages” und bildet die Grundlage für die Einrichtung einer europäischen Aufsichtsbehörde, der sogenannten AMLA mit Sitz in Frankfurt. Diese wird direkte und indirekte Aufsichtskompetenzen haben. Bestimmte, ausgewählte (bis zu 40, in der ersten Auswahl), grenzüberschreitend tätige Finanzunternehmen, die einem besonderen hohen Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, werden direkt von der AMLAR beaufsichtigt. Neben dieser direkten Aufsicht besteht die zweite Aufgabe darin, die zentralen Meldestellen der EU zu unterstützen.
Die TFR resp. EU-Geldtransferverordnung setzt den Fokus auf Angaben, welche von Kredit-/Zahlungsinstituten bei Geldtransfers zu übermitteln resp. zu kontrollieren sind. Der Vorschlag zur TFR sieht vor, dass der Anwendungsbereich ausgedehnt wird und zwar auf Krypto-Werte. Im Kern geht es darum, dass die Transfers von Krypto-Werten generell den grenzüberschreitenden Zahlungswerten gleichgestellt werden. Konkret bedeutet das im Kern, dass Namen und Empfänger von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto-Werten erhoben und übermittelt werden müssen, womit anonyme Transaktionen unterbunden werden sollen.
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